3 des Rechtsspruchs festgehalten, dass die Gesuchstellerin bis 19. August 2013 entweder dem Grundbuchamt den Ausweis betreffend die Einigung der Parteien über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorzulegen oder den Anspruch gerichtlich geltend zu machen habe. In Ziff. 5 des Rechtsspruchs hat es für den unbenützten Ablauf der Klagefrist festgehalten, dass die Löschung des provisorischen Eintrags bei schriftlicher Zustimmung der Gesuchstellerin beim Grundbuchamt zu verlangen und andernfalls beim Gericht zu beantragen sei. Der Grundbucheintrag enthält unter "Vormerkungen" folgenden Wortlaut: