Ziffer 7) gut, weist es das Grundbuchamt im Entscheid zur Löschung an. 7.3. Das Bezirksgericht X ist in seinem Entscheid vom 31. Mai 2013 entsprechend dieser Richtlinie vorgegangen. So hat es in Ziff. 3 des Rechtsspruchs festgehalten, dass die Gesuchstellerin bis 19. August 2013 entweder dem Grundbuchamt den Ausweis betreffend die Einigung der Parteien über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorzulegen oder den Anspruch gerichtlich geltend zu machen habe.