Die pfandbelastete Partei kann mittels Gesuch beim Grundbuchamt direkt die Löschung des provisorischen Eintrags erwirken, wenn sie die Zustimmung derjenigen Partei beibringt, zu deren Gunsten dieser Eintrag besteht. 7. Falls die Zustimmung gemäss Ziffer 6 nicht beigebracht werden kann, kann die pfandbelastete Partei beim Gericht im summarischen Verfahren die Löschungsverfügung einholen. 8. Das Gericht weist die Parteien auf das Vorgehen gemäss Ziffer 6 und 7 im Rechtsspruch des Entscheides über die provisorische Eintragung hin. 9. Heisst das Gericht das Begehren der pfandbelasteten Partei (Vorgehen gemäss Ziffer 7) gut, weist es das Grundbuchamt im Entscheid zur Löschung an.