Der provisorische Eintrag wird durch das Grundbuchamt nicht von Amtes wegen gelöscht. 3. Das Gericht informiert das Grundbuchamt über bewilligte Fristerstreckungen zur Klage über die definitive Eintragung. 4. Für die Klagefrist gilt der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO. Die Parteien werden im Rechtsspruch darauf hingewiesen. 5. Das Gericht teilt dem Grundbuchamt den Eingang der Klage auf definitive Eintragung mit. 6. Die pfandbelastete Partei kann mittels Gesuch beim Grundbuchamt direkt die Löschung des provisorischen Eintrags erwirken, wenn sie die Zustimmung derjenigen Partei beibringt, zu deren Gunsten dieser Eintrag besteht.