Im Hinblick auf die geänderte Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1), welche am 1. Januar 2012 in Kraft trat, haben die Leiterin des Grundbuchs, der Präsident der 1. Abteilung des Obergerichts und der Präsident der Gruppe Erstinstanzliche Gerichte am 28. November 2011 eine Vereinbarung betreffend Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten unterzeichnet. Darin wurden diverse Aspekte der Eintragung geregelt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: 1. Der provisorische Eintrag wird durch das Gericht nicht befristet. 2. Der provisorische Eintrag wird durch das Grundbuchamt nicht von Amtes wegen gelöscht.