Aus den Erwägungen: 7. 7.1. Vorliegend ist zunächst zu entscheiden, welches die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Verlängerung der mit Entscheid vom 31. Mai 2013 festgesetzten Klagefrist sind. Die Gesuchstellerin beruft sich implizit auf die zivilprozessuale Regel, wonach ein am letzten Tag der Frist der Post übergebenes Erstreckungsgesuch rechtzeitig sei, während nach den Erwägungen der Vorinstanz das Grundbuchamt spätestens am letzten Tag der Frist via Gericht informiert sein müsse. 7.2. Im Hinblick auf die geänderte Grundbuchverordnung (GBV;