Das Recht auf die Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts sei folglich irreversibel untergegangen, was zur Abweisung der Fristerstreckungsgesuche führe. Auf Beschwerde hin hob das Kantonsgericht diesen Entscheid auf. Aus den Erwägungen: 7. 7.1. Vorliegend ist zunächst zu entscheiden, welches die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Verlängerung der mit Entscheid vom 31. Mai 2013 festgesetzten Klagefrist sind.