Mit Eingaben vom 19. August 2013 und 30. September 2013 beantragte die Gesuchstellerin die Erstreckung der Klagefrist. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts X diese Fristerstreckungsgesuche ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Fristverlängerungsgesuch sei am 19. August 2013 versandt worden und am 20. August 2013 beim Bezirksgericht eingegangen. Die Gültigkeitsverlängerung hätte jedoch spätestens am 19. August 2013 im Grundbuch eingetragen werden müssen. Das Recht auf die Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts sei folglich irreversibel untergegangen, was zur Abweisung der Fristerstreckungsgesuche führe.