| | Entscheid: | Das Bezirksgericht X ordnete mit Entscheid vom 31. Mai 2013 auf dem Grundstück des Gesuchsgegners die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu Gunsten der Gesuchstellerin an und setzte dieser mit Dispositiv-Ziffer 3 Frist bis 19. August 2013, um entweder dem Grundbuchamt den Ausweis vorzulegen, dass sich die Parteien über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geeinigt haben (Anerkennungserklärung), oder den Anspruch auf definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts gerichtlich geltend zu machen. Mit Eingaben vom 19. August 2013 und 30. September 2013 beantragte die Gesuchstellerin die Erstreckung der Klagefrist.