| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 1. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Sachenrecht | | Entscheiddatum: | 17.12.2013 | | Fallnummer: | 1C 13 39 | | LGVE: | 2013 I Nr. 40 | | Leitsatz: | Art. 961 Abs. 3 ZGB. Eine unbefristete Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist zulässig. Diese ist nämlich durch die auflösende, fristgebundene Bedingung der rechtzeitigen Klage auf definitiven Grundbucheintrag gleichwohl zeitlich beschränkt. Liegt eine unbefristete Vormerkung vor und wird innert gerichtlich angesetzter Klagefrist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, erfolgt dieses rechtzeitig.