{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-13-39_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10234", "Checksum": "6b190e63a5a4ce56dba6f38d6a0189dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 13 39", "2013 I Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.12.2013 1C 13 39 (2013 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.12.2013 1C 13 39 (2013 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.12.2013 1C 13 39 (2013 I Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 961 Abs. 3 ZGB. Eine unbefristete Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist zulässig. Diese ist nämlich durch die auflösende, fristgebundene Bedingung der rechtzeitigen Klage auf definitiven Grundbucheintrag gleichwohl zeitlich beschränkt. Liegt eine unbefristete Vormerkung vor und wird innert gerichtlich angesetzter Klagefrist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, erfolgt dieses rechtzeitig. Es geht diesfalls nicht um eine grundbuchliche Frage, sondern einzig und allein um die Verlängerung der Klagefrist. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:49", "Checksum": "40a8763813e4d6c802fe86e556afd347", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.12.2013 1C 13 39 (2013 I Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 961 Abs. 3 ZGB. Eine unbefristete Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist zulässig. Diese ist nämlich durch die auflösende, fristgebundene Bedingung der rechtzeitigen Klage auf definitiven Grundbucheintrag gleichwohl zeitlich beschränkt. Liegt eine unbefristete Vormerkung vor und wird innert gerichtlich angesetzter Klagefrist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, erfolgt dieses rechtzeitig. Es geht diesfalls nicht um eine grundbuchliche Frage, sondern einzig und allein um die Verlängerung der Klagefrist. | Sachenrecht\n\n (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dasselbe muss auch für das Fristerstreckungsgesuch gelten. Die Gesuchstellerin hielt mit ihrer Eingabe vom 19. August 2013 die mit Entscheid vom 31. Mai 2013 formulierten Voraussetzungen ein, weshalb das Gesuch rechtzeitig erfolgt ist. Bei diesem Fristerstreckungsgesuch geht es nicht um eine grundbuchliche Frage, nämlich um die Verlängerung einer allfälligen Befristung der Vormerkung, sondern einzig und allein um die Verlängerung der Klagefrist. Die Verlängerung der Vormerkung ist vorliegend nicht erforderlich, da die Vormerkung gar nicht befristet wurde. Die Vormerkung im Grundbuch auf unbestimmte Zeit widerspricht zwar dem Wortlaut von Art. 961 Abs. 3 ZGB, nicht aber dessen Zweck. Die Gültigkeitsdauer ist gemäss Grundbucheintrag unbefristet, aber gleichwohl zeitlich beschränkt zufolge der auflösenden, fristgebundenen Bedingung der rechtzeitigen Klage auf definitiven Grundbucheintrag. Durch den Zeitdruck, der durch die Klagefrist und die Fristen im Hauptprozess betreffend definitive Eintragung auf den Unternehmer ausgeübt wird, sind die Beschleunigungsinteressen reflexmässig geschützt (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1423). 7.6. Aus dem Gesagten folgt, dass das Fristerstreckungsgesuch vom 19. August 2013 rechtzeitig erfolgt ist, weshalb darüber zusammen mit dem Gesuch vom 30. September 2013 zu entscheiden ist. 7.7. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die geschilderte Auffassung zur definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bereits in LGVE 2011 I Nr. 14 vertreten wurde. Insbesondere wurde festgehalten, dass für die Fristenwahrung die Klageeinreichung massgebend sei (LGVE 2011 I Nr. 14 E. 4.3.3). |"}