{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-13-39_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10234", "Checksum": "6b190e63a5a4ce56dba6f38d6a0189dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 13 39", "2013 I Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.12.2013 1C 13 39 (2013 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.12.2013 1C 13 39 (2013 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.12.2013 1C 13 39 (2013 I Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 961 Abs. 3 ZGB. Eine unbefristete Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist zulässig. Diese ist nämlich durch die auflösende, fristgebundene Bedingung der rechtzeitigen Klage auf definitiven Grundbucheintrag gleichwohl zeitlich beschränkt. Liegt eine unbefristete Vormerkung vor und wird innert gerichtlich angesetzter Klagefrist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, erfolgt dieses rechtzeitig. Es geht diesfalls nicht um eine grundbuchliche Frage, sondern einzig und allein um die Verlängerung der Klagefrist. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:49", "Checksum": "40a8763813e4d6c802fe86e556afd347", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.12.2013 1C 13 39 (2013 I Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 961 Abs. 3 ZGB. Eine unbefristete Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist zulässig. Diese ist nämlich durch die auflösende, fristgebundene Bedingung der rechtzeitigen Klage auf definitiven Grundbucheintrag gleichwohl zeitlich beschränkt. Liegt eine unbefristete Vormerkung vor und wird innert gerichtlich angesetzter Klagefrist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, erfolgt dieses rechtzeitig. Es geht diesfalls nicht um eine grundbuchliche Frage, sondern einzig und allein um die Verlängerung der Klagefrist. | Sachenrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Sachenrecht |\n| Entscheiddatum: | 17.12.2013 |\n| Fallnummer: | 1C 13 39 |\n| LGVE: | 2013 I Nr. 40 |\n| Leitsatz: | Art. 961 Abs. 3 ZGB. Eine unbefristete Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist zulässig. Diese ist nämlich durch die auflösende, fristgebundene Bedingung der rechtzeitigen Klage auf definitiven Grundbucheintrag gleichwohl zeitlich beschränkt. Liegt eine unbefristete Vormerkung vor und wird innert gerichtlich angesetzter Klagefrist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, erfolgt dieses rechtzeitig. Es geht diesfalls nicht um eine grundbuchliche Frage, sondern einzig und allein um die Verlängerung der Klagefrist. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}