Das verdient keinen Rechtsschutz. Wäre vorliegend dem Löschungsantrag mit der beantragten Belegsergänzung der Kläger im Sinne von E. 4 dieses Urteils (ganz oder teilweise) nicht zu entsprechen, wäre der Subeventualantrag der Kläger gemäss Ziff. 3 ihrer Klage gutzuheissen. Demnach wäre festzustellen, dass das Berufen der Beklagten auf die zu Gunsten ihrer berechtigten Grundstücke Nrn. H.___ und I.___, GB K.___ rechtes Ufer, und zu Lasten des belasteten Grundstücks der Kläger Nr. 2418, GB K.___ rechtes Ufer, im Grundbuch eingetragene Bau- und Pflanzungsbeschränkung Nr. L.___