Die Beklagten müssen sich bei ihrer diesbezüglichen Verhaltensweise behaften lassen. Wenn sich die Beklagten trotz dieser Ausgangslage beim geplanten Neubau der Kläger auf dieselben Dienstbarkeitsbestimmungen berufen, läuft dieses Verhalten klar ihrem eigenen Verhalten zuwider. Es liegen zwei Verhaltensweisen der Beklagten vor, die miteinander gänzlich unvereinbar sind. Dadurch werden die schutzwürdigen Interessen der Kläger beeinträchtigt. Dies führt vorliegend zum Schluss, dass sich die Beklagten betreffend die geplante Baute der Kläger in rechtsmissbräuchlicher Art auf die strittigen Bestimmungen Ziff. 8 - 13 der Dienstbarkeit Nr. L.___ berufen. Das verdient keinen Rechtsschutz.