Hinzu kommt, dass die Beklagten im Jahr 2021 auf Grundstück Nr. I.___ einen Neubau planten, der die Vorgaben von Ziff. 8 - 11 der strittigen Dienstbarkeit ebenfalls nicht erfüllte. Das Verhalten der Beklagten sowohl in Zusammenhang mit ihrer Baute auf Grundstück Nr. H.___ wie auch die bestehende und zudem unlängst geplante Baute auf Grundstück Nr. I.___ widersprechen den vorliegend strittigen Bestimmungen der Dienstbarkeit Nr. L.___. Die Beklagten müssen sich bei ihrer diesbezüglichen Verhaltensweise behaften lassen.