mit Hinweisen). (…) 5.7. Es ergibt sich zusammengefasst, dass sich die Kläger nicht widersprüchlich verhielten, die Beklagten hingegen schon und dies gleich in mehrfacher Hinsicht. Zum einen verstösst ihr von ihnen im Jahre 2019 selber umgebautes Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. H.___ gegen die Bestimmungen Ziff. 8 - 11 der Bau- und Pflanzungsbeschränkung Nr. L.___. Zum andern halten die Beklagten auch mit ihrem bestehenden Haus auf Grundstück Nr. I.___ die Bestimmungen der Ziff. 8, 9, 11 und 13 der genannten Dienstbarkeit nicht ein. Hinzu kommt, dass die Beklagten im Jahr 2021 auf Grundstück Nr. I.___ einen Neubau planten, der die Vorgaben von Ziff.