Als widersprüchliches Verhalten gilt unter anderem ein solches, welches in der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen zum Ausdruck kommt. Ein solches liegt vor, wenn die Ausübung eines Rechts offenkundig einer anderen Verhaltensweise zuwiderläuft und sich der Betreffende bei dieser Verhaltensweise behaften lassen muss, sofern die Gegenpartei ein schutzwürdiges Interesse daran hat. Nicht erforderlich ist, dass das ursprüngliche Verhalten berechtigte Erwartungen geweckt hat, die nunmehr enttäuscht werden (Hausheer/Aebi-Müller, Berner Komm., Bern 2012, Art. 2 ZGB N 278 ff. mit Hinweisen).