Typische Fallgruppen sind das fehlende Interesse (unnütze Rechtsausübung resp. das sog. Schikaneverbot), das krasse Missverhältnis der Interessen, das widersprüchliche Verhalten, die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formmängel und die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts (vgl. BGer-Urteil 5A_898/2015 vom 11.7.2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Als widersprüchliches Verhalten gilt unter anderem ein solches, welches in der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen zum Ausdruck kommt.