736 ZGB, sondern eigenständig zu prüfen. Die Kläger führten denn auch in der Klage aus, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 ZGB kein Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit Nr. L.___ ergebe. Folgerichtig stellten sie in ihrer Klage, gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot, korrekt den Subeventualantrag Ziff. 3 (Feststellung, dass das Berufen der Beklagten auf die auf den Grundstücken als Recht eingetragene Dienstbarkeit Nr. L.___ betreffend die Bestimmungen Ziff. 8-13 rechtsmissbräuchlich sei […]). Daher kann und darf die Bejahung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch die Beklagten nicht zur beantragten Löschung resp. zur beantragten Belegsergänzung führen.