(…) 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Gutheissung der Klage auch mit dem Argument begründet, die Beklagten hätten sich ihrerseits bei ihren Grundstücken nicht an die Dienstbarkeit Nr. L.___ gehalten und damit dokumentiert, dass sie offensichtlich kein Interesse an der Einhaltung der Ziff. 8 - 13 der genannten Dienstbarkeit (mehr) hätten. Den Klägern sei demgegenüber kein widersprüchliches Verhalten im Sinne von Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. 5.2. 5.2.1. Art. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit gemäss bestehender Rechtsprechung und Literatur kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. BGE 107 II 331 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 92 II 93 E. 3 und 91 II 196 E. 4;