8 - 13 getroffenen Regelungen und nicht bloss als Reflexwirkung der getroffenen Vereinbarung gedacht waren, ist vorliegend von den diesbezüglich behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten weder rechtsgenüglich behauptet noch bewiesen. Die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit zu einem anderen Zweck als jenem, zu dem sie errichtet worden ist, ist nicht zulässig (BGer-Urteil 5A_770/2017 vom 24.5.2018 E. 4.1). Der Schutz der Privatsphäre und der Schutz der Aussicht, welche nicht vom ursprünglichen Zweck erfasst sind, kann daher kein Grund für die Aufrechterhaltung der strittigen Bestimmungen Ziff. 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags bilden. (…) 5. 5.1.