Namentlich die Höhenbegrenzung der Bauten gemäss Ziff. 9 der Dienstbarkeitsbestimmungen, aber auch die Grösse der Parzellen (Ziff. 8) oder das Verbot des Dachausbaus (Ziff. 11) mögen zwar auch den Zweck beinhalten, für die Nachbarliegenschaften gebührend Licht, Aussicht, Weitegefühl, Privatsphäre u.a.m. zu gewährleisten. Dass diese Punkte aber eines der Hauptziele der in Ziff. 8 - 13 getroffenen Regelungen und nicht bloss als Reflexwirkung der getroffenen Vereinbarung gedacht waren, ist vorliegend von den diesbezüglich behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten weder rechtsgenüglich behauptet noch bewiesen.