8 - 13 der Dienstbarkeit Nr. L.___ , namentlich die von ihnen geltend gemachte Privatsphäre, die behauptete Aussicht und die Behauptung, es sei der Bau von Villen mit viel Garten und grosszügigen Aussenflächen bezweckt worden, beweismässig erstellt wären, soweit sie überhaupt rechtzeitig in den Prozess eingebracht wurden, würde es sich dabei um bloss indirekte Auswirkungen der Regelung gemäss Ziff.8 - 13 der strittigen Dienstbarkeit handeln, auf die es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ankommen kann (vgl. BGE 107 II 331 E. 3b). Namentlich die Höhenbegrenzung der Bauten gemäss Ziff. 9 der Dienstbarkeitsbestimmungen, aber auch die Grösse der Parzellen (Ziff.