736 ZGB N 16). Der ursprüngliche Zweck kann mit Blick auf die strittigen Bestimmungen Ziff. 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags von 1939 aufgrund der inzwischen eingetretenen Bauweise im Quartier resp. aufgrund der heutigen Bebauung des Quartiers A.___ (zu den betroffenen Grundstücken vgl. […]) dauerhaft nicht mehr umgesetzt werden. Unter diesen Umständen haben die Beklagten kein legitimes Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der strittigen Bestimmungen Ziff. 8 - 13. Selbst wenn vor diesem Hintergrund die von den Beklagten ins Feld geführten Motive für die Beibehaltung der Ziff.