Zum Wesenskern der vorliegenden Dienstbarkeit zählt, dass nicht nur Bauvorschriften für eine einzelne Parzelle (wie in BGer-Urteil 5A_85/2024 vom 8.11.2024), sondern eine einheitliche Bauweise im gesamten Quartier bezweckt werden sollte. Wie vorstehend ausgeführt, war der Schutz der Privatsphäre – wie auch die Sicherung der Aussicht – demgegenüber vom ursprünglichen Zweck der Dienstbarkeit nicht respektive nur indirekt erfasst. (…) 4.9.3. Bei der vorstehend beschriebenen Ausgangslage erweist sich die Ausübung der Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck – einheitliche Bauweise gemäss Servitut im A.___quartier – als nicht mehr möglich (vgl. Petitpierre, a.a.O. Art. 736 ZGB N 16).