Aufgrund der aufgestellten Bauregeln ist zwar davon auszugehen, dass es um die Verhinderung übermässiger Bauvolumina gegangen ist und eine geringe Wohndichte angestrebt worden war. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhielt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das A.___quartier ausschliesslich mit Einfamilienhäusern mit viel Garten bzw. grosszügigen Aussenflächen ausgestaltet werden sollte. Zum Wesenskern der vorliegenden Dienstbarkeit zählt, dass nicht nur Bauvorschriften für eine einzelne Parzelle (wie in BGer-Urteil 5A_85/2024 vom 8.11.2024), sondern eine einheitliche Bauweise im gesamten Quartier bezweckt werden sollte.