Sie ist daher nicht isoliert, sondern im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts auszulegen. Bei der Dienstbarkeit handelt sich um konkrete Bauvorschriften – betreffend die zulässige Anzahl an Wohngeschossen (Ziff. 8), Beschränkung der Gesims- und Firsthöhe (Ziff. 9), Form der Dächer (Ziff. 10), Verbot von Dachausbauten (Ziff. 11), Festlegung der Firstrichtung (Ziff. 12), Erzielung eines guten Gesamtbilds (Ziff. 13) etc. – sowie Vorgaben zum Neupflanzen von Bäumen und Sträuchern. Aufgrund der aufgestellten Bauregeln ist zwar davon auszugehen, dass es um die Verhinderung übermässiger Bauvolumina gegangen ist und eine geringe Wohndichte angestrebt worden war.