Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, die Dienstbarkeit Nr. L.___ habe bei ihrer Errichtung im Jahr 1939 bezweckt, im A.___quartier eine einheitliche Bauweise sicherzustellen zutreffend. Es ging darum, mit privatrechtlichen Bestimmungen eine einheitliche Bauweise bzw. ein einheitliches Gesamtbild des Quartiers zu erreichen, weil damals öffentlich-rechtliche Bauvorschriften noch nicht bzw. nur rudimentär existierten. Die Dienstbarkeit wurde ursprünglich bei 66Grundstücken gleichzeitig als Recht und Last stipuliert. Sie ist daher nicht isoliert, sondern im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts auszulegen.