Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei dieser Prämisse bei der Beurteilung der Interessenlage zwischen den verschiedenen Grundstücken differenziert werden müsste, wie die Beklagten meinen. Mit den Klägern und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Ansicht auch durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB210023 vom 28. April 2022 E. 3.4.4 gestützt wird. 4.9. 4.9.1. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, die Dienstbarkeit Nr. L.___ habe bei ihrer Errichtung im Jahr 1939 bezweckt, im A.___quartier eine einheitliche Bauweise sicherzustellen zutreffend.