Dieser Antrag ist, wie bereits von der Vorinstanz, abzuweisen. 4.8. Festzuhalten ist sodann, dass die strittige Dienstbarkeit nicht nur für zwei oder mehrere nebeneinanderliegende Grundstücke, sondern für mehr als 60 Grundstücke besteht, und dies gleichzeitig als Recht und Last. Die Erwägung der Vorinstanz, auch aus diesem Grund könne die Privatsphäre und Aussicht nicht der primäre Zweck der Dienstbarkeit gewesen sein, ist daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei dieser Prämisse bei der Beurteilung der Interessenlage zwischen den verschiedenen Grundstücken differenziert werden müsste, wie die Beklagten meinen.