Auch diese Einwände der Beklagten vermögen nicht durchzudringen. Einerseits handelt es sich bei diesen Behauptungen, wie die Kläger zu Recht monieren (…), um unbeachtliche Noven. Andererseits ergeben sich aus den Ziff. 8 - 18 auch für diese Interpretationen keine Hinweise. Es ist deshalb davon auszugehen, dass durch die erwähnten Punkte die Privatsphäre höchstens indirekt im Sinne einer unbeachtlichen Reflexwirkung sichergestellt werden sollte. Daher und weil zudem die örtliche Situation dem Gericht bekannt ist, erübrigt sich der von den Beklagten beantragte Augenschein. Dieser Antrag ist, wie bereits von der Vorinstanz, abzuweisen.