11) und die vorgeschriebene Beschränkung auf zwei Wohngeschosse (Ziff. 8) zielten in klarer Weise darauf ab, die Privatsphäre der Nachbarn sicherzustellen, zumal sich das strittige A.___quartier an einer ausgesprochenen Hanglage befinde. Die Vorinstanz habe zu Unrecht den diesbezüglich beantragten Augenschein abgewiesen; dieser Antrag werde erneuert. Im Weiteren machen die Beklagten geltend, unmittelbar benachbarte Bauhöhenüberschreitungen seien auch geeignet, sie (die Beklagten) in der Tätigkeit "Wohnen" zu stören (…). Auch diese Einwände der Beklagten vermögen nicht durchzudringen.