Massentyp (Urteil des Obergerichts Zürich vom 15.12.1970, in: SJZ 1971 Nr. 162 S. 360 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass sich ein erhöhter Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten der Nachbarn bzw. die von den Beklagten behauptete Privatsphäre nicht direkt aus der strittigen Dienstbarkeit, sondern nur indirekt daraus ergibt, namentlich aus dem zu einer Villa gehörenden grösseren Umschwung bzw. Garten bzw. durch die angestrebte geringe Wohndichte. Die Beklagten machen vor Kantonsgericht geltend, gerade das in der vorliegenden Dienstbarkeit enthaltene Verbot von Dachausbauten (Ziff. 11) und die vorgeschriebene Beschränkung auf zwei Wohngeschosse (Ziff.