Auszeichnendes Merkmal von Villenquartieren ist gemäss dem Urteil des Obergerichts Luzern die geringe Wohndichte, d.h. ein starkes Übergewicht von unbebautem Terrain zu bebautem Boden, sowie eine aufgelockerte, jede massive Anhäufung von Bauten vermeidende Bebauungsweise. Ähnlich qualifizierte auch das Obergericht Zürich den Begriff "Villa" als ein grösseres, vornehmes, in einem Garten oder Park liegendes Einfamilienhaus bzw. als ein grosses, herrschaftliches Landhaus, mit folgenden objektiven Elementen: geringe Wohndichte, freistehendes Haus mit einem Garten, das Haus weist eine gewisse Grösse auf, ist vornehm, anspruchsvoll und weist eine gewisse individuelle Gestaltung auf, sei also kein