Gerade die Merkmale "höhere Ansprüche an äussere Gefälligkeit" und "innerer Komfort" dienen keineswegs der Privatsphäre. Auszeichnendes Merkmal von Villenquartieren ist gemäss dem Urteil des Obergerichts Luzern die geringe Wohndichte, d.h. ein starkes Übergewicht von unbebautem Terrain zu bebautem Boden, sowie eine aufgelockerte, jede massive Anhäufung von Bauten vermeidende Bebauungsweise.