Sodann ist der Schutz der Privatsphäre kein eigenständiges Definitionskriterium für den Begriff Villa, wie die Vorinstanz namentlich unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Luzern vom 2. März 1961 zu Recht ausführt. Im erwähnten Urteil wird die Villa vielmehr als freistehendes, höheren Ansprüchen an äussere Gefälligkeit und inneren Komfort genügendes Haus mit Garten und 1 - 3 Wohnungen, wobei sich auf keinem Stockwerk mehr als eine Wohnung befinde, bezeichnet (Urteil des Obergerichts Luzern vom 2.3.1961 [Max. XI Nr. 11], in: SJZ 1960 Nr. 37 S.60). Gerade die Merkmale "höhere Ansprüche an äussere Gefälligkeit" und "innerer Komfort" dienen keineswegs der Privatsphäre.