Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (…), enthalten die genannten Ziff. 8 - 18 auch keine eigenen Vorgaben zum Gebäudeabstand und zur Gebäudeausrichtung, die unter Umständen der Privatsphäre dienen könnten. Sodann ist der Schutz der Privatsphäre kein eigenständiges Definitionskriterium für den Begriff Villa, wie die Vorinstanz namentlich unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Luzern vom 2. März 1961 zu Recht ausführt.