Danach war zur Erzielung eines guten Gesamtbildes eine weitgehende Übereinstimmung der Bauten hinsichtlich Farbgebung und Bedachung anzustreben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Baugesetz der Stadt J.___ vom 26. November 1913 keine einschlägigen Bestimmungen zu finden sind, welche den Ziff.8 - 13 der strittigen Dienstbarkeit entsprechen. Selbst wenn dieses Gesetz von Amtes wegen anzuwenden wäre, könnten daher die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. (…) 4.7. 4.7.1. Die Beklagten bringen weiter vor, der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit sei die einheitliche Bebauung des Quartiers als grosszügiges und grünes Villenviertel gewesen; dies im Sinne eines Villenservituts.