Sachverhaltsmässig ist somit entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass im Jahr 1939 keine den Ziff. 8 - 13 der Dienstbarkeit Nr. L.___ entsprechenden öffentlich-rechtlichen Normen existierten. Der Schluss der Vorinstanz, der Zweck der strittigen privatrechtlichen Bestimmungen sei primär die Erreichung einer einheitlichen Bauweise gewesen, ist somit nicht zu beanstanden. Dieses Fazit ist aufgrund von Ziff. 13 der Dienstbarkeit Nr. L.___ auch stimmig. Danach war zur Erzielung eines guten Gesamtbildes eine weitgehende Übereinstimmung der Bauten hinsichtlich Farbgebung und Bedachung anzustreben.