Aus dem erwähnten Urteil ergibt sich tatsächlich, dass die Dienstbarkeit Nr. L.___ (auch) der Umsetzung der "Nutzungsplanung" diente und soweit letzteres anzunehmen sei, ein Surrogat für die damals fehlende oder unvollständige Bauordnung der Stadt J.___ darstellte. Dass diese über 80 Jahre alten Regelungen, soweit sie öffentlich-rechtlichen Charakter hätten, seither durch eine Vielzahl von Baugesetzen und kommunalen Bauordnungen überholt worden seien, brauche nicht weiter ausgeführt zu werden (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H22 19 vom 15.5.2023 E. 5.5.1). Sachverhaltsmässig ist somit entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass im Jahr 1939 keine den Ziff.