8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags vom 1939 entsprochen haben sollen. Die Vorinstanz hat demgegenüber unter Hinweis auf das Urteil der 4. Abteilung des Kantonsgerichts vom 15. Mai 2023 (…) festgehalten, dass im Jahre 1939 für das strittige A.___quartier nur rudimentäre öffentlich-rechtliche Bauvorschriften existierten (…). Das trifft zu. Aus dem erwähnten Urteil ergibt sich tatsächlich, dass die Dienstbarkeit Nr. L.___ (auch) der Umsetzung der "Nutzungsplanung" diente und soweit letzteres anzunehmen sei, ein Surrogat für die damals fehlende oder unvollständige Bauordnung der Stadt J.___ darstellte.