Der klägerische Antrag, es sei bezüglich der Löschung der Ziff. 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags eine Belegsergänzung vorzunehmen, ist daher zulässig. (...) 4.5.2. Wie bereits oben (…) festgehalten, sind die Ausführungen der Beklagten bezüglich des Baugesetzes der Stadt J.___ von 1913 einerseits unbeachtliche Noven. Andererseits zeigen die in diesem Punkt behauptungspflichtigen Beklagten in keiner Weise auf, welche im Jahre 1939 geltenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften des Baugesetzes der Stadt J.___ von 1913 den Ziff. 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags vom 1939 entsprochen haben sollen.