8 - 18, sondern bloss die Ziff. 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags zu löschen bzw. das Grundbuchamt sei anzuweisen, eine entsprechende Belegsanpassung vorzunehmen. Obwohl im Gesetz nicht explizit erwähnt, kann die Löschung auch bloss eines Teils der Grunddienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (Kähr, a.a.O., Art. 736 ZGB N 13 mit Hinweis auf BGE 91 II 190 E. 4 f.). Dies muss nicht nur für den Dienstbarkeitseintrag an sich (vorliegend "Bau- und Pflanzungsbeschränkung"), sondern analog für den Erwerbstitel gelten. Der klägerische Antrag, es sei bezüglich der Löschung der Ziff.