Der Dienstbarkeitseintrag auf den berechtigten Grundstücken der Beklagten lautet: "Bau- und Pflanzungsbeschränkung". Dieser Eintrag enthält keinen Hinweis auf den genauen Inhalt und Umfang dieser Grunddienstbarkeit. Es ist daher auf den Erwerbstitel, das heisst auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Januar 1939, zurückzugreifen. Der Wortlaut dieses Dienstbarkeitsvertrags besteht aus den Ziff. 8 - 18, die im Sachverhalt (…) wörtlich zitiert sind. Es gilt im Folgenden darum, diese Ziffern auszulegen. Die Kläger beantragen, es seien nicht alle Ziff. 8 - 18, sondern bloss die Ziff.