Ansonsten ist zur Bestimmung des Zwecks danach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (BGer-Urteile 5A_85/2024 vom 8.11.2024 E. 2, 5A_361/2017 vom 1.3.2018 E. 4.3.1). Ausserdem ist jede Dienstbarkeit restriktiv auszulegen und es ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 113 II 506 E. 8b betr. sog. Parkring-Servitut in Zürich). 4.2. Der Dienstbarkeitseintrag auf den berechtigten Grundstücken der Beklagten lautet: "Bau- und Pflanzungsbeschränkung".