Im Verhältnis zu Eigentümern, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch dingliche Rechte erworben haben, gilt der Zweck als massgebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber oder aus objektiv erkennbaren Umständen hervorgeht. Ansonsten ist zur Bestimmung des Zwecks danach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (BGer-Urteile 5A_85/2024 vom 8.11.2024 E. 2, 5A_361/2017 vom 1.3.2018 E. 4.3.1).