738 Abs. 2 ZGB). Soweit die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags in Frage steht, gelten die allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln. Vorbehaltlos gelten die Auslegungsregeln nach Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) indes nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien. Im Verhältnis zu Eigentümern, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch dingliche Rechte erworben haben, gilt der Zweck als massgebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber oder aus objektiv erkennbaren Umständen hervorgeht.