ZGB Abs. 1 ZGB kann der Belastete die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (…), versteht die Rechtsprechung unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks (vorliegend also der Beklagten) an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang. Dabei ist vom Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit auszugehen, wonach eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist.