Im vorliegenden Fall soll nur ein Teil der Dienstbarkeit gelöscht werden. Deshalb muss in casu bei einem Verzicht eines einzelnen Grundeigentümers auf sein Recht resp. auf gerichtliche Anweisung hin die Löschung bzw. im vorliegenden Fall die entsprechende Belegsergänzung nicht zwingend auf allen berechtigten Grundstücken erfolgen. Demgemäss ist für den vorliegenden Zivilprozess auch keine notwendige Streitgenossenschaft erforderlich. (….) Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger somit sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Klageanträge Ziff. 1.2 und 2.2. (…) 4. 4.1. Nach Art. 736 ZGB Abs. 1