Daran vermögen die Einwände der Beklagten nichts zu ändern. Namentlich trifft nicht zu, dass ein (positiver) Ausgang des vorliegenden Verfahrens für das rechtskräftig bewilligte Bauprojekt der Kläger keinerlei Vorteile haben soll, wie die Beklagten meinen, können sich doch zumindest die Beklagten als Eigentümer der Grundstücke Nrn. H.___ und I.___ resp. deren Rechtsnachfolgen nicht mehr auf die strittigen Dienstbarkeitsbestimmungen berufen und damit einen allfälligen Teilrückbau des bewilligten Objektes auf das gemäss den strittigen Dienstbarkeitsbestimmungen zulässige Mass verlangen. Im vorliegenden Fall soll nur ein Teil der Dienstbarkeit gelöscht werden.